„Dienstrad bleibt attraktives Instrument zur klimafreundlichen Mobilität“

Bundesfinanzministerium schafft Klarheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

KREIS STEINFURT. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Leasing von Dienstfahrrädern nutzen, können aufatmen. Mit einem Erlass hat das Bundesfinanzministerium Klarheit über den steuerlichen Umgang mit dem Kauf eines zunächst geleasten Zweirads geschaffen. „Nach dem Erlass ist klar: Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben Rechtssicherheit für den Fall, dass ein Arbeitnehmer das Fahrrad nach Ablauf der Leasinglaufzeit kaufen möchte“, sagt Franz-Josef Feldkämper, Obermeister der Zweiradmechaniker-Innung Steinfurt. „Somit ist und bleibt das Dienstrad ein attraktives Instrument zur klimafreundlichen Mobilität.“

Zum Hintergrund: In den vergangenen Jahren hat sich das Konzept des Dienstrades zu einem echten Erfolgsmodell entwickelt. So können Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern für den Weg zur Arbeit E-Bikes zur Verfügung stellen, steuerliche Vorteile geltend machen. Gleichzeitig haben sie mit dem Angebot eines Leasing-Rades für ihre Mitarbeiter ein attraktives Instrument zur Personalbindung zur Verfügung.

In Nordrhein-Westfalen kam es nun zu Problemen, wenn ein Arbeitnehmer nach Ablauf der Leasing-Laufzeit sein E-Bike kaufen wollte. Denn die oberste NRW-Finanzbehörde hat den Marktwert für Diensträder am Leasingende auf pauschal 40 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung festgelegt. „Das war deutlich mehr als bisher von den Bundesbehörden akzeptiert worden war“, erklärt Franz-Josef Feldkämper. Daraus ergab sich ein Problem für Dienstrad-Nutzer und Arbeitgeber: Erwarben sie das Dienstrad zu einem niedrigeren Gebrauchtverkaufspreis, entstand ein sogenannter geldwerter Vorteil, der sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig war.

„Viele Unternehmen auch im Kreis Steinfurt waren verunsichert und haben ihre Dienstrad-Programme für Mitarbeiter eingefroren“, so der Obermeister der Zweiradmechaniker-Innung. Nun hat sich das Bundesfinanzministerium eingeschaltet und mit seinem Erlass vom 17. November 2017 für Klarheit gesorgt: Der Kauf eines zuvor geleasten Dienstrades darf ab sofort nach § 37b des Einkommenssteuergesetzes von dem Provider, der das Konzept abwickelt, versteuert werden. „Im Klartext bedeutet das, dass der Gebrauchtpreis am Ende der Leasinglaufzeit auf 13 bis 17 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung festgesetzt wird und die Differenz zu 40 Prozent pauschal vom Provider versteuert wird. Dienstrad-Nutzer und Arbeitgeber sind auch weiterhin von Sozialversicherungsabgaben befreit“, so Franz-Josef Feldkämper.

Die Zweiradmechaniker-Innung reagiert mit großer Erleichterung auf den Erlass. „Gerade angesichts der aktuellen Debatte um E-Mobilität ist der Bedarf nach Dienst-E-Bikes groß. Dank der Regelung bleibt es dabei, dass es für Arbeitnehmer nach wie vor vorteilhafter ist, ein Rad über ihren Arbeitgeber zu nutzen“, so Franz-Josef Feldkämper. „Das Wichtigste aber ist, dass alle Beteiligten nun Rechtssicherheit haben.“ 

 

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Obermeister Franz-Josef Feldkämper und seine Kollegen sind erleichtert über den Erlass.